Zum 01.07.25 ist das  Remonstrationsverfahren in den deutschen Auslandsvertretungen weltweit abgeschafft worden. Das Remonstrationsverfahren war eine Möglichkeit den ablehnenden Visumbescheid kostenlos überprüfen zu lassen. Dies ist nun nicht mehr möglich. Stattdessen gibt es nur noch die kostenpflichtige Möglichkeit mit einer Klage beim Verwaltungsgericht Berlin.

Mehr Informationen und Tipps zur Umsetzung finden Sie weiter untern:

Stand Juli 2025

wie bereits zuvor angekündigt, wurde das Remonstrationsverfahren bei den deutschen Auslandsvertretungen zum 01.07.2025 weltweit abgeschafft.

Was ist das Remonstrationsverfahren?

Ein Remonstrationsverfahren war die kostenfreie Möglichkeit für Antragstellende, nach einem ablehnenden Visumbescheid eine erneute Überprüfung ihres Antrags durch die deutsche Auslandsvertretung vornehmen zu lassen. Ähnlich wie in Widerspruchsverfahren bei der Ausländerbehörde konnten in diesem Zusammenhang neue Unterlagen und Nachweise eingereicht werden.

Warum wurde das Remonstrationsverfahren abgeschafft?

„Der Verzicht auf das Remonstrationsverfahren hat in den Visastellen [im Rahmen eines Testverfahrens] zum Teil erhebliche Mitarbeitendenkapazitäten freigesetzt, die zur Bearbeitung von mehr Visumanträgen eingesetzt werden konnten. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum konnten dadurch sowohl mehr nationale als auch mehr Schengen-Visa bearbeitet und Wartezeiten reduziert werden.“ (Quelle)

ABER: Mehrarbeit für die Verwaltungsgerichte (siehe unten) und durch den Wegfall einer Überprüfungsinstanz ein erhöhtes Risiko fehlerhafter Visumentscheidungen.

Wie kann sich jetzt gegen einen ablehnenden Visumbescheid gewehrt werden?

Mit einer Klage beim Verwaltungsgericht Berlin innerhalb eines Monats nach Erhalt des ablehnenden Visumbescheids.
Problem: Grundsätzlich kostenpflichtig.
Zur Fristwahrung kann eine fristwahrende Klage (ohne Begründung) eingereicht werden. Unterstützung bei der Einreichung einer fristwahrenden Klage ist durch das Rechtsdienstleistungsgesetz abgedeckt und somit für Berater*innen erlaubt. Bei Unsicherheiten sollte ein*e Rechtsberater*in hinzugezogen werden.

Wichtig: Die Klage sollte von der stammberechtigten Person im Inland unterzeichnet/eingereicht werden. Hierfür ist eine Vollmacht der/des betroffenen Familienangehörigen im Ausland zu erteilen. Vollmachten können zur Not nachgereicht werden. Empfehlenswert ist es, bereits präventiv – also vor Erhalt des Bescheids – eine Vollmacht zu erstellen. Berater*innen sollten sich nicht für ein Klageverfahren bevollmächtigen lassen.

Im Anhang befindet sich eine Vorlage für die Erteilung einer Vollmacht sowie eine Vorlage für eine fristwahrende Klage, die ohne Begründung eingereicht werden kann.

Vorlage Vollmacht

Vorlage fristwahrende Klage 

Freundliche Grüße

Waldemar Hartmann

Diözesan-Referent

Migration, Flucht und Integration

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