Koordination Ehrenamt in der Flüchtlingshilfe Essen
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Der Familiennachzug: Ein Leitfaden

Der Leitfaden des Bleibewerks Bonn des Kölner Flüchtlingsrat e.V. und der UNO Flüchtlingshilfe Deutschland richtet sich an die Betroffenen sowie begleitenden Privatpersonen und Institutionen geflüchteter Minderjähriger und Erwachsener. Er soll als Anleitung und Überblick über die wichtigsten zu erfüllenden Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes dienen.

Zum Leitfaden

Stand: Januar 2024

 

Darüber hinaus stellt rightmart einen kostenlosen gut übersichtlichen und aktualisierten Ratgeber zum Thema Familienzusammenführung zu Verfügung. Sie finden Ihn unter folgenden Link.

 

Der Artikel spricht folgende Themen an:

Mehr

Aussetzung Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist gestern in Kraft getreten

Seit dem 24.07.25 wurde das Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten im Bundesgesetzblatt verkündet. Seit dem 24.07.2025 gilt damit, dass bis zum Ablauf des 23.07.2027 kein Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gewährt wird. Ausgenommen sind Familien, die bereits einen Termin zur Visumsabholung mitgeteilt bekommen haben oder bei denen die Erteilung eines Visums Folge eines zuvor außergerichtlich oder gerichtlich geschlossenen Vergleichs ist.

Eine wichtige Frage in diesem Zusammenhang ist, ob während der Aussetzungszeit des Familiennachzugs dennoch ein Visumsantrag gestellt werden sollte bzw. kann, und zwar für Angehörige von Personen, die neu als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden; unabhängig davon, dass es während der Aussetzung keine Visumserteilung geben wird. Hierzu, ebenso wie zum generellen Umgang mit den Termin-Wartelisten während der Aussetzungszeit des Familiennachzugs, herrscht derzeit noch Unklarheit.

Die Härtefallregelung besagt, dass einem Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten in Härtefällen, die einzelfallbezogen beurteilt werden, nach § 22 AufenthG stattgegeben werden kann. Die bisher gängige Anwendungspraxis des § 22 AufenthG war nicht transparent und hatte einen restriktiven Charakter. Ob sich daran etwas ändern wird, ist derzeit noch unklar. Jedenfalls steigen die Chancen einer Härtefallanerkennung, wenn eine Familientrennung bereits seit zwei Jahren besteht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat hierzu festgestellt, dass unüberwindbare Hindernisse für die Ausübung des Familienlebens im Herkunftsland nach zwei Jahren zunehmend an Bedeutung bei der Interessenabwägung gewinnen. Wichtig ist in jedem Fall, dass ein Härtefallantrag gut vorbereitet und sorgfältig dokumentiert wird.

 

Broschüre: Familienzusammenführungen nach Deutschland im Rahmen der Dublin-III-Verordnung

Die Diakonie Deutschland und der Informationsverbund Asyl und Migration haben eine Broschüre herausgegeben, die über den Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung informiert und Tipps für die Beratung gibt.

Zur Publikation

Stand: Februar 2023

Familiennachzug aus Eritrea – aktualisierte Arbeitshilfe für Berater:innen

Die Beratungshilfe richtet sich an Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Flüchtlinge zum Familiennachzug beraten. Sie behandelt den Familiennachzug zu Staatsangehörigen Eritreas, die sich mit einem humanitären Aufenthaltstitel (AT) in Deutschland aufhalten. Die Handreichung konzentriert sich dabei ausschließlich auf den Familiennachzug zu Personen, die als Flüchtlinge anerkannt wurden, denen eine Asylberechtigung zuerkannt wurde bzw. die als Resettlement-Flüchtlinge aufgenommen wurden. Die Arbeitshilfe berücksichtigt die Situation zum Stand Mai 2019.

Eine PDF-Version der aktualisierten Arbeitshilfe (Mai 2019) finden Sie hier.

Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Hier finden Sie ein Schreiben der Stadt Essen zum Thema Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten.

Der Familiennachzug im Härtefall über § 22 AufenthG – Arbeitshilfe Kompakt

Die vorliegende Beratungshilfe richtet sich an Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Flüchtlinge zum Familiennachzug beraten. Sie behandelt den Familiennachzug zu Personen, die sich mit einem humanitären Aufenthaltstitel (AT) in Deutschland aufhalten. Die Handreichung konzentriert sich dabei auf den Personenkreis, dem ein Familiennachzug zum aktuellen Zeitpunkt nicht, bzw. nur eingeschränkt möglich ist. Dazu zählen subsidiär Schutzberechtigte, denen aufgrund der Aussetzung und künftigen Kontingentierung kein zeitnaher Familiennachzug möglich ist.

Die Arbeitshilfe im PDF-Format finden Sie hier.

 

Informationen zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ab dem 1. August 2018

Ab dem 1. August 2018 kann Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für Angehörige der Kernfamilie, begrenzt auf 1.000 Personen pro Monat, gewährt werden. Antworten auf die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Neuregelung finden Sie hier.

Anmerkungen und Beratungshinweise zum Urteil des EuGH

Der Deutsche Caritasverband e.V. hat eine Arbeitshilfe mit Beratungshinweisen zum Urteil des EuGH vom 12.04.2018 erstellt. Die Datei im PDF-Format finden Sie hier.

Die Internationale Organisation für Migration bietet Unterstützung

Das Familienunterstützungsprogramm der IOM ist nun auch in Deutschland per Telefon erreichbar, um syrische und irakische Familien beim Familiennachzug nach Deutschland zu unterstützen. Die Nummer lautet 0049 151 176 604 42.

Außerdem wird jeden Donnerstag von 10:00 bis 17:00 Uhr in der Ausländerbehörde Berlin (Haus A, 1. OG, Zimmer 166, Friedrich-Krause-Ufer 24, 13353 Berlin) eine persönliche Beratung zum Familiennachzug angeboten. Weitere Details können Sie dem Flyer (Deutsch/Arabisch) entnehmen.

Flyer

 

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Niederstraße 12-16
45141 Essen
Deutschland
Tel.: +49 (0) 201 - 632569-900 (mit der Ehrenamtskoordination verbinden lassen)
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Diakoniewerk Essen
Zu den Karmelitern 15
45145 Essen
Deutschland
Tel.: +49 (0) 201 - 812568 - 0
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