FragDenStaat hat eine interne Weisung des Auswärtigen Amtes zur Bewertung von Härtefallanzeigen nach § 22 Satz 1 AufenthG im Kontext des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten veröffentlicht (Link).
Hinweise zur Antragstellung eines Härtefallantrages finden Sie im Informationsblatt.
Die Kriterien können Sie weiter unten nachlesen
- Tatbestand:
Ein dringender humanitärer Tatbestand liegt vor, wenn …
- zwischen der subsidiär schutzberechtigten Person und den Angehörigen der Kernfamilie im Ausland eine räumliche Trennung seit 10 Jahren (bei einer Drittstaatsbindung: 12,5 Jahre) besteht. Sind Kleinkinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahrs betroffen, dann sind es 5 Jahre (bei einer Drittstaatsbindung: 7,5 Jahre). Von der Trennungszeit abgezogen werden sollen vorwerfbar verursachte Verzögerungen bei der Mitwirkungspflicht und der Registrierung für den Familiennachzug.
- ein Familiennachzug als Gebot der Menschlichkeit erscheint. Voraussetzungen hierfür: Besondere Umstände und besondere, außergewöhnliche Situation der ausländischen Person(en); konkreter Bezug zu oder Angewiesenheit auf Deutschland; Dringlichkeit einer baldigen Ausreise und Aufnahme in Deutschland.
- Beispiele für konkrete Härtefälle sind auf Seite 3 zu finden.
Ein dringender humanitärer Tatbestand liegt unter anderem nicht grundsätzlich vor, wenn unbegleitete Kleinkinder im Ausland betroffen sind (!).
- Gesetzliche Voraussetzungen, insbesondere dass …
- kein Ausweisungsinteresse und keine Abschiebungsanordnung vorliegen.
- eine Lebensunterhaltssicherung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft gegeben ist.
Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen kann gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 AufenthG im Ermessen abgewichen werden.
- Ermessensausübung:
Eine negative Ermessensausübung soll vorgenommen werden, wenn …
- die Herstellung der familiären Gemeinschaft in einem Drittstaat möglich ist (Drittstaatsbindung).
- ein Ausschlussgrund nach § 36a Absatz 3 AufenthG vorliegt (schwere Straftat, laufendes Ermittlungsverfahren, wenn der Schutzstatus der subsidiär Schutzberechtigten Person absehbar nicht verlängert wird, laufendes Widerrufs-/Rücknahmeverfahren).
- seit der Erteilung des subsidiären Schutzstatus 5 Jahre verstrichen sind und noch kein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis erworben wurde oder wenn ein Nachzugsanspruch durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zeitnah erreicht werden kann.
- die antragstellende Person ein Kind der subsidiär Schutzberechtigten Person ist und zwischenzeitlich volljährig geworden ist.
- die Trennung bewusst herbeigeführt wurde.
- eine Scheinehe, Zwangsheirat oder einer der Ausschlussgründe nach § 27 Absatz 3a AufenthG vorliegt.
Wie befürchtet sind die Bewertungsmaßstäbe so restriktiv formuliert, dass wohl nur die wenigsten Familien einen Nachzug auf diesem Weg erreichen können. Diejenigen, die über die erforderlichen Ressourcen verfügen, können ihre Hoffnungen noch auf die Gerichte setzen. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte darauf reagieren werden.
Pro Asyl hat einen Kommentar zu der Weisung veröffentlicht, den ihr hier findet.
Stand Oktober 2025