Seit dem 24.07.25 wurde das Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten im Bundesgesetzblatt verkündet. Seit dem 24.07.2025 gilt damit, dass bis zum Ablauf des 23.07.2027 kein Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gewährt wird. Ausgenommen sind Familien, die bereits einen Termin zur Visumsabholung mitgeteilt bekommen haben oder bei denen die Erteilung eines Visums Folge eines zuvor außergerichtlich oder gerichtlich geschlossenen Vergleichs ist.
Eine wichtige Frage in diesem Zusammenhang ist, ob während der Aussetzungszeit des Familiennachzugs dennoch ein Visumsantrag gestellt werden sollte bzw. kann, und zwar für Angehörige von Personen, die neu als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden; unabhängig davon, dass es während der Aussetzung keine Visumserteilung geben wird. Hierzu, ebenso wie zum generellen Umgang mit den Termin-Wartelisten während der Aussetzungszeit des Familiennachzugs, herrscht derzeit noch Unklarheit.
Die Härtefallregelung besagt, dass einem Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten in Härtefällen, die einzelfallbezogen beurteilt werden, nach § 22 AufenthG stattgegeben werden kann. Die bisher gängige Anwendungspraxis des § 22 AufenthG war nicht transparent und hatte einen restriktiven Charakter. Ob sich daran etwas ändern wird, ist derzeit noch unklar. Jedenfalls steigen die Chancen einer Härtefallanerkennung, wenn eine Familientrennung bereits seit zwei Jahren besteht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat hierzu festgestellt, dass unüberwindbare Hindernisse für die Ausübung des Familienlebens im Herkunftsland nach zwei Jahren zunehmend an Bedeutung bei der Interessenabwägung gewinnen. Wichtig ist in jedem Fall, dass ein Härtefallantrag gut vorbereitet und sorgfältig dokumentiert wird.
Hier finden Sie einen Hinweis, wie "Härtefallanträge" für Familienangehörige gestellt werden können.
Aktualisiert im November 2025